Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.05.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum zu Absatz 2, ab 1.1.2012 vergleiche Paragraph 18, Absatz 2 i

Text

Steuersatz

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:
    1. Ziffer eins
      durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers 2 v.H.,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
        2 v.H.,
      2. Litera b
        durch einen eingetragenen Partner von dem anderen eingetragenen Partner bei Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft
        2 v.H.
    3. Ziffer 3
      durch andere Personen
      3,5 vH.
  2. Absatz 2,Beim Erwerb durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3 und 4 die Steuer gemäß Absatz eins, um 2,5% der jeweiligen Bemessungsgrundlage (Stiftungseingangssteueräquivalent). Dies gilt nur, wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der halbe gemeine Wert des Grundstückes (Paragraph 10, BewG).

Anmerkung

Artikel 5, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, lautet: „In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, tritt an die Stelle der Wortfolge „eine wirtschaftliche Einheit“ die Wortfolge „eine wirtschaftliche Einheit oder Teile einer wirtschaftlichen Einheit“.". Die Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40162266