Kurztitel

Deponieverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47 a,

Inkrafttretensdatum

01.06.2014

Abkürzung

DVO 2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, und Akkreditierung

Paragraph 47 a,

  1. Absatz einsBeurteilungsnachweise, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, gültig waren, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter verwendet werden.
  2. Absatz 2Beurteilungen im Rahmen der Identitätskontrolle und der Deponieaufsicht sowie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, begonnene grundlegende Charakterisierungen und Übereinstimmungsbeurteilungen, können bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 nach den Bestimmungen dieser Verordnung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Abweichend zu Absatz eins und 2 sind die Bestimmungen hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer von Rückstellproben ab Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, anzuwenden.
  4. Absatz 4Abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 dürfen Analysen von Proben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Prüfstellen sind. In diesen Fällen hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt die überwiegende Anzahl an Analysen selbst durchzuführen.
  5. Absatz 5Abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 darf die Beurteilung von Aushubmaterial gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 auch von einer Person oder Institution durchgeführt werden, welche fundierte Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Bodenkunde hat (zB Erdwissenschafter, Geotechniker oder technische Büros für das Fachgebiet der Bodenkunde; in der Folge als Bodenkundler bezeichnet), sofern der Bodenkundler auch über fundierte Kenntnisse der Probenahmeplanung und Durchführung der Probenahme von Aushubmaterial, praktische Erfahrung der Probenahme von Aushubmaterial und Erfahrung bei der Beurteilung von chemischen Untersuchungsergebnissen von Böden verfügt. In diesem Fall hat der Bodenkundler die Proben zu ziehen, den Untersuchungsumfang für die einzelnen Proben festzulegen und die Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung vorzunehmen. Die Analyse der Proben kann von einer anderen, externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.
  6. Absatz 6Abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 dürfen grundlegende Charakterisierungen und Übereinstimmungsbeurteilungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 durch befugte Fachpersonen und Fachanstalten durchgeführt werden, die keine akkreditierten Inspektionsstellen sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40162216