Absatz einsVor der Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 4 ist ein entsprechender Beschluss des Aufsichtsrates der Österreichischen Bundesforste AG einzuholen. Mit der Zustimmung des Mitglieds gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Ziffer 2 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, gilt das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen als hergestellt.