Kurztitel

1. ÖBf-Ermächtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

30.04.2014

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsVor der Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 4 ist ein entsprechender Beschluss des Aufsichtsrates der Österreichischen Bundesforste AG einzuholen. Mit der Zustimmung des Mitglieds gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Ziffer 2 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, gilt das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen als hergestellt.
  2. Absatz 2Im Verfügungsakt oder im damit verbundenen Rechtsgeschäft ist die Art der Herstellung des Einvernehmens durch schriftlichen Vermerk ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3Die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über die jeweilige Verfügung und das damit verbundene Rechtsgeschäft gilt mit der firmenmäßigen Zeichnung der zur Vertretung der Österreichischen Bundesforste AG nach außen befugten Organe als bestätigt und urkundlich nachgewiesen.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20008836

Dokumentnummer

NOR40162094