Kurztitel

Erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

08.05.2015

Text

Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsEin erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    2. Ziffer 2
      die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    3. Ziffer 3
      eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    4. Ziffer 4
      der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    5. Ziffer 5
      die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
  2. Absatz 2Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind:
    1. Ziffer eins
      Islamische Republik Iran,
    2. Ziffer 2
      Demokratische Volksrepublik Korea,
    3. Ziffer 3
      Demokratische Volksrepublik Algerien,
    4. Ziffer 4
      Republik Ecuador,
    5. Ziffer 5
      Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
    6. Ziffer 6
      Republik Indonesien,
    7. Ziffer 7
      Republik der Union von Myanmar,
    8. Ziffer 8
      Islamische Republik Pakistan,
    9. Ziffer 9
      Arabische Republik Syrien,
    10. Ziffer 10
      Republik Türkei,
    11. Ziffer 11
      Republik Jemen und
    12. Ziffer 12
      Republik Somalia.