Absatz eins,Jeder lebende Spender von Zellen oder Geweben muss folgenden Laboruntersuchungen unterzogen werden:
- Ziffer einsAIDS/HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung,
- Ziffer 2Hepatitis B: Anti HBc und HBsAg,
- Ziffer 3Hepatitis C: Anti-HCV-Ab und
- Ziffer 4Syphilis: Test gemäß Absatz 5,
Für autologe Spender gelten dieselben Testanforderungen.