Kurztitel

Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.04.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Fristen und Sanktionen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die zur Übermittlung verpflichteten natürlichen und juristischen Personen (Paragraphen 6 und 7) haben dafür zu sorgen, dass den in einem Kalenderjahr entstandenen Meldepflichten bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres entsprochen wird und bis zu diesem Zeitpunkt die Meldungen bei der durchführenden Stelle eingelangt sind.
  2. Absatz 2,Wer den Meldepflichten nach Absatz eins, nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, begeht einen Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz 4, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, der nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 10, TAKG zu ahnden ist.
  3. Absatz 3,Verstöße gegen die Meldeverpflichtung gemäß Paragraphen 6 und 7 sind von der durchführenden Stelle an die zuständige Behörde zu melden.