Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 155

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Text

römisch vier. HAUPTSTÜCK
Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Besondere Pflichten der Arbeitgeber

Paragraph 155,

  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß den Vorschriften des römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Hauptstückes dieser Verordnung sowie den aufgrund dieser Bestimmungen von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.
  2. Absatz 2,Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte sowie sanitäre Einrichtungen in einem den Vorschriften des römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Hauptstückes dieser Verordnung entsprechenden Zustand versetzt und in diesem erhalten werden.
  3. Absatz 3,Der Arbeitgeber hat das Interesse der Arbeitnehmer an allen Fragen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie den durch Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit betreffen, entsprechend zu fördern und auch sein Verhalten danach einzurichten. Der Arbeitgeber darf ein den im Absatz eins, angeführten Vorschriften, Bedingungen, Auflagen oder Aufträgen widersprechendes Verhalten nicht dulden, es sei denn, es handelt sich um eine Anordnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4,