Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 151

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Text

Prüfungen

Paragraph 151,

  1. Absatz eins,Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, für die im römisch eins. oder im römisch zwei. Hauptstück Prüfungen ihres ordnungsgemäßen Zustands vorgesehen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dabei festgestellte Mängel beseitigt wurden. Die Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungsvereines oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können.
  2. Absatz 2,Soweit in den Arbeitnehmerschutzvorschriften für Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel nicht besondere Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, sind diese in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, von dem in Absatz eins, genannten Personenkreis auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.