Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 150

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK
Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung

Instandhaltung

Paragraph 150,

Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen sowie sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.