Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Text

Bewetterung

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Bei Untertagebauarbeiten ist für eine ausreichende, gleichmäßige und möglichst zugfreie Belüftung (Bewetterung) der Arbeitsplätze und Verkehrswege zu sorgen. Die Bewetterung ist als ausreichend anzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mehr als 19% vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      eine gefährliche oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteilige Konzentration gesundheitsgefährdender Stoffe, wie Kohlenmonoxid, Stickoxid, Schwefeldioxid oder lungengängiger Quarz- oder Silikatstaub, im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, vermieden wird und
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,)
    1. Ziffer 4
      die in Brusthöhe gemessene Luftgeschwindigkeit mindestens 0,20 m/s beträgt.
  2. Absatz 2,Bei der Bemessung der Bewetterung nach Absatz eins, ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß für jeden in Untertagebauten beschäftigten Arbeitnehmer eine Frischluftmenge von mindestens 2 m3/min und für jeden eingesetzten Verbrennungsmotor mindestens 4 m3/min pro kW Nennleistung zugeführt werden muß.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann geringere Frischluftmengen als die in Absatz 2, genannten zulassen, wenn entsprechend einem von einer fachkundigen Person erstellten Nachweis sichergestellt ist, daß durch geeignete Maßnahmen, wie die Verwendung von schadstoffarmen Motoren und Sprengstoffen, dem zusätzlichen Einbau von Ventilatoren und Auslässen in den Luttenleitungen, sowie einem koordinierten Geräteeinsatz, die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Werte jederzeit eingehalten werden.
  4. Absatz 4,Luttenleitungen müssen möglichst nahe bis vor Ort herangeführt und nach Erfordernis, mindestens jedoch wöchentlich, auf Dichtheit geprüft werden.
  5. Absatz 5,Die Einhaltung der in den Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Werte, insbesondere für Sauerstoff, Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid, ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal täglich, bei Sprengvortrieb jedenfalls nach jedem Abschlag, durchzuführen sind. Die Einhaltung des im Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Wertes ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal wöchentlich durchzuführen sind. Die Einhaltung des in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Wertes für Staub ist
    1. Ziffer eins
      durch eine Erstmessung, die nach erfolgter Lüftungsinstallation, längstens aber bei einer Vortriebslänge des Tunnels oder Stollens von 70 m durchzuführen ist, und
    2. Ziffer 2
      durch weitere Messungen, die in Abhängigkeit von den geologischen Verhältnissen und der vorangegangenen Messung, im Regelfall alle 2 Monate durchzuführen sind, zu kontrollieren. Über diese Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,)

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,)

  6. Absatz 8,Zeigen die Meßwerte gemäß Absatz 5, eine Überschreitung der in den Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Werte, dürfen die Arbeitsplätze vor Ort erst betreten werden, wenn durch entsprechende technische Maßnahmen, wie eine verstärkte Bewetterung oder Besprühung des Haufwerks zur Staubvermeidung, die angeführten Werte unterschritten sind. Abweichend hievon dürfen, wenn trotz dieser technischen Maßnahmen der in der Grenzwerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung verlautbarte MAK-Wert für Quarzstaub überschritten wird, Arbeitnehmer die Arbeitsplätze vor Ort betreten, wenn sie mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz) ausgerüstet sind.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,)