(5)Absatz 5,Die Einhaltung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, insbesondere für Sauerstoff, Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid, ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal täglich, bei Sprengvortrieb jedenfalls nach jedem Abschlag, durchzuführen sind. Die Einhaltung des im Abs. 1 Z 4 angeführten Wertes ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal wöchentlich durchzuführen sind. Die Einhaltung des in Abs. 1 Z 2 angeführten Wertes für Staub istDie Einhaltung der in den Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Werte, insbesondere für Sauerstoff, Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid, ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal täglich, bei Sprengvortrieb jedenfalls nach jedem Abschlag, durchzuführen sind. Die Einhaltung des im Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Wertes ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal wöchentlich durchzuführen sind. Die Einhaltung des in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Wertes für Staub ist
durch eine Erstmessung, die nach erfolgter Lüftungsinstallation, längstens aber bei einer Vortriebslänge des Tunnels oder Stollens von 70 m durchzuführen ist, und
durch weitere Messungen, die in Abhängigkeit von den geologischen Verhältnissen und der vorangegangenen Messung, im Regelfall alle 2 Monate durchzuführen sind, zu kontrollieren. Über diese Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,)
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,)