(2)Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Atemschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) für die Atmung bestehen:Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Atemschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) für die Atmung bestehen:
Konzentration der gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffe in der Umgebungsatmosphäre,
Sauerstoffkonzentration unter 15 Volumsprozent in der Umgebungsatmosphäre.