Absatz einsDie Bewertung nach Paragraph 70, Absatz 5, und 6 ASchG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des Paragraph 4, Absatz eins, die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere
- Ziffer einsdie vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung,
- Ziffer 2Häufigkeit und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber den Gefahren,
- Ziffer 3Ausmaß und Art der Gefahr,
- Ziffer 4die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes jedes/jeder auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, der Arbeitsvorgänge und der Art der Tätigkeit,
- Ziffer 5den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der persönlichen Schutzausrüstung.