Absatz einsArbeitgeber/innen haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren gemäß Paragraph 4, ASchG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 5, ASchG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:
- Ziffer einsArt und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),
- Ziffer 2die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,
- Ziffer 3die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmer/innen.