Absatz einsPersönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, ASchG, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.