Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 69 a,

  1. Absatz eins,Behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 69, zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. Paragraph 69, Absatz 3, dritter und vierter Satz sind nicht anzuwenden. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.
  2. Absatz 2,Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Absatz eins, sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 158,) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
  3. Absatz 3,Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 59, besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung nur dann und solange, als der Gesamtvertrag eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach Paragraph 343 e, ASVG sicherstellt. Fällt ein Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, ASVG weg, so ist Paragraph 60, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses sind für den Fall des Fehlens einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 343 e, ASVG) bundesweit einheitlich in der Satzung der Versicherungsanstalt zu regeln. Paragraph 60 a, ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40161895