Psychotherapiegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,
BG
Paragraph 15,
25.04.2014
29.10.2019
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.
31.10.2019
10010620
NOR40161841