Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die Paragraphen 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen Paragraphen 3 bis 9 gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, vergleiche Paragraph 68,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,).

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das psychotherapeutische Propädeutikum, ausgenommen das Praktikum gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als propädeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind.
  2. Absatz 2,Die Träger solcher Einrichtungen haben anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes Ausbildungscurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vermittlung der Ausbildungsziele durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Sofern die im Absatz eins, genannten Einrichtungen nicht die Vermittlung sämtlicher Ausbildungsziele anbieten können, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.
  4. Absatz 4,Jede anerkannte propädeutische Ausbildungseinrichtung ist in ein beim Bundeskanzleramt geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
  5. Absatz 5,Die Anerkennung ist nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit mit Bescheid zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
  6. Absatz 6,Die propädeutischen Ausbildungseinrichtungen haben dem Bundeskanzler bis längstens 10. Juli eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die vorangegangene Ausbildungstätigkeit jeweils zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.

Anmerkung

Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.

Schlagworte

privatrechtlich

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40161832