Psychotherapiegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,
BG
Paragraph 2
25.04.2014
31.12.2024
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt.
Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.
06.05.2024
10010620
NOR40161830