Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Text

Berufsumschreibung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
  2. Absatz 2Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.