Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die in ihre zahnärztliche Beratung und Behandlung übernommenen Personen oder deren gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen insbesondere über
- Ziffer einsdie Diagnose,
- Ziffer 2den geplanten Behandlungsablauf,
- Ziffer 3die Risiken der zahnärztlichen Behandlung,
- Ziffer 4die Alternativen der bzw. zur zahnärztlichen Behandlung,
- Ziffer 5die Kosten der zahnärztlichen Behandlung,
- Ziffer 6die Folgen der zahnärztlichen Behandlung sowie eines Unterbleibens dieser Behandlung und
- Ziffer 7den beruflichen Versicherungsschutz
aufzuklären.