Absatz eins,Der Psychotherapeut hat über jede von ihm gesetzte psychotherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
- Ziffer einsVorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf,
- Ziffer 2Beginn, Verlauf und Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen,
- Ziffer 3Art und Umfang der diagnostischen Leistungen, der beratenden oder behandelnden Interventionsformen sowie Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung,
- Ziffer 4vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertretern,
- Ziffer 5erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen,
- Ziffer 6Konsultationen von Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen,
- Ziffer 7Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger,
- Ziffer 8allfällige Empfehlungen zu ergänzenden ärztlichen, klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen oder musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen,
- Ziffer 9Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie
- Ziffer 10Begründung der Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.