Absatz eins,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die
- Ziffer einsOrdinationshilfeseminare des Zentrums für Allgemeinmedizin der Ärztekammer für Wien vor dem 1. Juli 2006 erfolgreich absolviert und
- Ziffer 2in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen gemäß Paragraph 44, Litera f, MTF-SHD-G verrichtet haben,
auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Ordinationsassistenz auszustellen.