Kurztitel

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

MABG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie gemäß Paragraphen 5 bis 11 und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie heranzieht.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (Paragraphen 12 und 28 Absatz eins,) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    2. Ziffer 2
      den in Paragraph 12, Absatz 11,, Paragraph 13, Absatz 6,, Paragraph 18,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    3. Ziffer 3
      den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Auch der Versuch gemäß Absatz eins und 2 ist strafbar.

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40161786