Kurztitel

EWR-Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

26.02.2016

Text

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

Paragraph 9,

  1. Absatz einsKlinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen mit Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen in der Republik Österreich, ungeachtet der Bestimmungen der Paragraphen eins,, 3 oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen dem Psychologengesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.
  2. Absatz 2Personen gemäß Absatz eins, sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich oder per Telefax dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.