Absatz eins,Die Ausgaben des Insolvenz-Entgelt-Fonds werden bestritten aus:
- Ziffer einsMitteln, die dem Insolvenz-Entgelt-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (Paragraph 11,) zufließen,
- Ziffer 2Eingänge der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, verhängten Geldstrafen,
- Ziffer 3Zinsen aus dem Geldverkehr,
- Ziffer 4einem vom Arbeitgeber zu tragenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,,
- Ziffer 5Mitteln aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik nach Maßgabe des Paragraph 14, AMPFG und
- Ziffer 6sonstigen dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zufließenden Mitteln.