Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 d

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

31.10.2015

Text

Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

Paragraph 31 d,

  1. Absatz eins,Der Hauptverband hat sich an der Einführung und Umsetzung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) zu beteiligen.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband hat entsprechend den Bestimmungen des Gesundheitstelematikgesetzes – GTelG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,,
    1. Ziffer eins
      die notwendigen Voraussetzungen zur Verwendung des ELSY (Paragraph 31 a,) für die Zwecke von ELGA zu schaffen sowie
    2. Ziffer 2
      Verweisregister (Paragraph 2, Ziffer 13, GTelG 2012) und Dokumentenspeicher (Paragraph 2, Ziffer 7, GTelG 2012) für die von Sozialversicherungsträgern betriebenen Krankenanstalten, einschließlich jener Krankenanstalten, die durch Gesellschaften betrieben werden, die vollständig im Eigentum eines oder mehrerer Sozialversicherungsträger stehen, bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen. Diese Verweisregister und Dokumentenspeicher können weiteren ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) auf vertraglicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden.
  3. Absatz 3,Der Hauptverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die Funktionen des Zugangsportals von ELGA, insbesondere jene zur Wahrung der ELGA Teilnehmer/innen/rechte (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012), bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen. Er ist dabei an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.