(9)Absatz 9,Speicherunternehmen haben gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, nachzuweisen, dass keine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage stattgefunden hat. Sofern eine Speicheranlage an das Fernleitungsnetz und das Verteilernetz angeschlossen ist, hat dieser Nachweis gegenüber dem Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen Dazu wird vom Speicherunternehmen ein Speicherstandkonto pro Bilanzgruppe und Marktgebiet eingerichtet, auf dem Ein- und Ausspeisenominierungen gemäß Z 2 und Z 3 sowie Umbuchungen zwischen den Speicherstandkonten der Marktgebiete abgebildet werden. Daher sind vom Speicherunternehmen folgende Daten an die Netzbetreiber zu übermitteln:Speicherunternehmen haben gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, nachzuweisen, dass keine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage stattgefunden hat. Sofern eine Speicheranlage an das Fernleitungsnetz und das Verteilernetz angeschlossen ist, hat dieser Nachweis gegenüber dem Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen Dazu wird vom Speicherunternehmen ein Speicherstandkonto pro Bilanzgruppe und Marktgebiet eingerichtet, auf dem Ein- und Ausspeisenominierungen gemäß Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Umbuchungen zwischen den Speicherstandkonten der Marktgebiete abgebildet werden. Daher sind vom Speicherunternehmen folgende Daten an die Netzbetreiber zu übermitteln:
Stündliche Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe, die Nominierungsrechte an den relevanten Speicherpunkten hält, wobei ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer diese Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt;
Einspeisenominierungen in die Speicheranlage pro Bilanzgruppe auf stündlicher Basis aus dem Fernleitungsnetz und aus dem Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigen;
Ausspeisenominierungen aus der Speicheranlage pro Bilanzgruppe auf stündlicher Basis in das Fernleitungsnetz und in das Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigen;