Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Beachte

Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach Paragraph 5, Absatz 5, erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,).

Text

Dienstprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst für die Verwendungsgruppe E 2a ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Bediensteten sind von der Vollzugsdirektion von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzungen für die Zuweisung sind
    1. Ziffer eins
      der positive Abschluss der theoretischen und praktischen Teile des Grundausbildungslehrgangs für die Verwendungsgruppe E 2a sowie
    2. Ziffer 2
      das weitere Vorliegen der in den Paragraphen 4 und 5 definierten Voraussetzungen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die schriftliche und die mündliche Prüfung sollen tunlichst nicht am selben Tag abgehalten werden.
  4. Absatz 4,Die schriftliche Prüfung (Dauer bis zu 6 Stunden) besteht aus der Bearbeitung von vorzugebenden Themen aus dem Fachbereich des theoretischen Ausbildungsteils und ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegen, der dabei auf Vorschläge der Strafvollzugsakademie zurückgreifen kann. Die schriftliche Prüfungsarbeit ist von der bzw. vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungssenates zu begutachten.
  5. Absatz 5,Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder fest, dass das Ergebnis der schriftlichen Prüfung auf „nicht bestanden“ zu lauten hat, ist unter einem auszusprechen, ob insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zwischenprüfungen (Paragraph 9, Absatz eins,) dennoch eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt. Anderenfalls gilt Absatz 7,
  6. Absatz 6,Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat als Gesamtprüfung abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil ist nach folgenden Gesichtspunkten zu gestalten:
    1. Ziffer eins
      Inhalte der schriftlichen Prüfung bzw. Prüfungsarbeit bilden eine der Grundlagen für die mündliche Dienstprüfung. Neben der prüfungssituativen Auseinandersetzung mit der schriftlichen Prüfungsarbeit sind auch angrenzende Themenbereiche und die Prüfungsgegenstände der mündlichen Dienstprüfung (Anlage) zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      Die mündliche Prüfung ist tunlichst über vorgegebene Beispielsszenarien zu gestalten, anhand derer die Lehrgangsteilnehmer/innen ihr Wissen vernetzt darstellen, Rechtsvorschriften interpretieren und Handlungsmöglichkeiten ableiten können (Fachgespräch);
    3. Ziffer 3
      Die Themenbereiche „Recht“, „Exekutives Handeln“ sowie „Führungs- und Sozialkompetenz“ bilden dabei besondere Schwerpunkte.
  7. Absatz 7,Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.