Absatz eins,Der Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst für die Verwendungsgruppe E 2a ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014,
Paragraph 11
01.03.2014
30.06.2015
Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach Paragraph 5, Absatz 5, erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,).