(2)Absatz 2,Zur Gewinnung eines näheren Bildes von den Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern hat die Vollzugsdirektion bei Bedarf am Beginn des zweiten Theorieblocks eine Konferenz mit der Lehrgangsleitung und Vertreterinnen bzw. Vertretern der Dienstbehörde, der Strafvollzugsakademie und des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten einzuberufen (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleitung über die einzelnen Ausbildungsleistungen insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zwischenprüfungen (§ 9 Abs. 1) darüber zu beraten, ob die bzw. der betreffende Lehrgangsteilnehmer/in die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 10). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiter/innen sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.Zur Gewinnung eines näheren Bildes von den Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern hat die Vollzugsdirektion bei Bedarf am Beginn des zweiten Theorieblocks eine Konferenz mit der Lehrgangsleitung und Vertreterinnen bzw. Vertretern der Dienstbehörde, der Strafvollzugsakademie und des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten einzuberufen (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleitung über die einzelnen Ausbildungsleistungen insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zwischenprüfungen (Paragraph 9, Absatz eins,) darüber zu beraten, ob die bzw. der betreffende Lehrgangsteilnehmer/in die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (Paragraph 10,). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiter/innen sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.