Absatz eins,Für die praktische Ausbildung (Praxisphasen) sind von den Leiterinnen und Leitern der Stammanstalten Ausbildungsvereinbarungen zu erstellen und die jeweiligen Ausbildungs- und Lernziele schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese vor der jeweiligen Ausbildungsstation für die Auszubildenden, die jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststellen feststehen.