Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Beachte

Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach Paragraph 5, Absatz 5, erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,).

Text

Auswahlverfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Exekutivbedienstete sind nur dann zu einem Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      ihre persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, zu erwarten ist, und
    2. Ziffer 2
      auf Grund der vorausschauenden Planung die dafür erforderlichen planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen voraussichtlich vorliegen werden.
  2. Absatz 2,Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen.
  3. Absatz 3,Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Vollzugsdirektion bzw. der mit der Durchführung beauftragten Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug. Das nach Möglichkeit zu standardisierende Auswahlverfahren erfolgt in mehreren Phasen, wobei sowohl die bisherigen Leistungen als auch die Ergebnisse der Auswahltests zu berücksichtigen sind. Die Auswahltests sind in einen fachlichen und einen körperlichen (Fitness und Motorik) Teil zu gliedern. Darüber hinaus ist ein Hearing mit allen Bewerberinnen und Bewerbern durchzuführen.
  4. Absatz 4,Ist die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so hat die Dienstbehörde die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen nach den jeweiligen dienstlichen Erfordernissen zu treffen. Kann die Anzahl der Lehrgangsplätze nicht verändert werden, so sind die Bewerberinnen und Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis
    1. Ziffer eins
      unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 11 c und 11 d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, und des jeweils gültigen Frauenförderungsplans für das Justizressort (insbesondere dessen Regelungen über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung), ansonsten
    2. Ziffer 2
      nach der längeren effektiven Dienstzeit
    zu reihen.
  5. Absatz 5,Das bestandene Auswahlverfahren gilt für die Dauer von maximal fünf Jahren. In den in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Fällen verlängert sich diese Frist um die Dauer der Hinderung an der Teilnahme am Grundausbildungslehrgang. Unbeschadet dessen hat die Dienstbehörde bereits vor Ablauf dieser Frist nach Maßgabe der planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen ein neuerliches Auswahlverfahren durchzuführen.
  6. Absatz 6,Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, dieses jedoch auf Grund besonders berücksichtigungswürdiger Umstände nicht zu Ende führen konnten, endet die Gültigkeit der bis dahin erfolgreich absolvierten Teile des Auswahlverfahrens fünf Jahre nach Wegfall des Hinderungsgrunds.