Absatz eins,Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 9 Punkt 11, der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß Paragraph 5, durchzuführenden Auswahlverfahrens und den in Paragraph 5, näher definierten Zulassungsvoraussetzungen abhängig. Die Zulassung obliegt der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.