Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Beachte

Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach Paragraph 5, Absatz 5, erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,).

Text

Organisation und Leitung der Grundausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die im Paragraph eins, angeführte Grundausbildung hat die zuständige nachgeordnete Dienstbehörde (Vollzugsdirektion) im Sinne einer vorausschauenden Planstellenbewirtschaftung nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der Vollzugsdirektion. Diese kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.