Absatz eins,Für die im Paragraph eins, angeführte Grundausbildung hat die zuständige nachgeordnete Dienstbehörde (Vollzugsdirektion) im Sinne einer vorausschauenden Planstellenbewirtschaftung nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.