(5)Absatz 5,Den zum Personenkreis gemäß Abs. 1 lit. b (Güterbeförderung, Wertlogistik) gehörenden Bediensteten gebührt für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Stand des Fahrpersonals das Lenkertaggeld als Monatspauschale in der Höhe des Sechsundzwanzigfachen des Lenkertaggeldes gemäß Abs. 4.Den zum Personenkreis gemäß Absatz eins, Litera b, (Güterbeförderung, Wertlogistik) gehörenden Bediensteten gebührt für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Stand des Fahrpersonals das Lenkertaggeld als Monatspauschale in der Höhe des Sechsundzwanzigfachen des Lenkertaggeldes gemäß Absatz 4,
Der Anspruch auf die Monatspauschale beginnt mit dem Tag der Zuweisung zum Fahrpersonal und endet mit Ablauf des Tages, mit dem der Bedienstete aus dem Stand des Fahrpersonals ausscheidet („Abzug vom Fahrdienst“). Abweichend hievon sind in Monaten, in denen Zuteilungsgebühr infolge Dienstzuteilung anfällt, die Absätze 2 bis 4 auch für den Personenkreis gem. Abs. 1 lit. b anzuwenden.Der Anspruch auf die Monatspauschale beginnt mit dem Tag der Zuweisung zum Fahrpersonal und endet mit Ablauf des Tages, mit dem der Bedienstete aus dem Stand des Fahrpersonals ausscheidet („Abzug vom Fahrdienst“). Abweichend hievon sind in Monaten, in denen Zuteilungsgebühr infolge Dienstzuteilung anfällt, die Absätze 2 bis 4 auch für den Personenkreis gem. Absatz eins, Litera b, anzuwenden.