Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.03.2014

Außerkrafttretensdatum

27.04.2018

Abkürzung

FOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 34 Monopole

Beachte

Datenübertragungen in Bezug auf Buchhalter und Personalverrechner sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig vergleiche Abschnitt (Artikel) 11 Ziffer 9,).

Text

Teilnehmer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (Paragraph 191, Absatz eins und 2 BAO).
  2. Absatz 2,Als Parteienvertreter teilnahmeberechtigt sind:
    1. Ziffer eins
      die in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG) eingetragenen Berufsberechtigten. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer eins, NO in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1928,) oder die für diese bestellten Substitute (Paragraph 119, NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    3. Ziffer 3
      die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (Paragraph 22, Absatz 2, NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jeden Widerruf im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, NO) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    4. Ziffer 4
      die in die Liste der Rechtsanwälte und die in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwaltschaften. Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jedes Erlöschen im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, RAO) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    5. Ziffer 5
      die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter (Paragraph 117, Absatz 3, GewO 1994). Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    6. Ziffer 6
      die beim Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (Paragraph eins, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979) erfassten gemeinnützigen Bauvereinigungen. Der Verband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    7. Ziffer 7
      die berechtigten Revisionsverbände (Paragraph 19, GenRevG 1997). Die berechtigten Revisionsverbände haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere den Entzug der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    8. Ziffer 8
      die im Register gemäß Paragraph 63, Absatz 4, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, eingetragenen Berufsberechtigten. Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich als Behörde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, BibuG 2014 hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    9. Ziffer 9
      Fiskalvertreter im Sinn des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, Flugabgabegesetz.
    10. Ziffer 10
      die Buchhaltungsagentur des Bundes.
    11. Ziffer 11
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2014,)

Schlagworte

Immobilientreuhänder

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40161508