Absatz eins,Das Land wird seine Verpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es
- Ziffer einsin Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt Linz unter Heranziehung der Areale und Einrichtungen des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz, der Landes-Frauen- und Kinderklinik Linz sowie der Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg Linz eine öffentliche Krankenanstalt mit eigenem Rechtsträger errichtet und betreibt, die auch der Forschung und Lehre im Klinischen Bereich der Universität Linz dient (Paragraph 2 a, Absatz 2, KAKuG und Paragraph 29, Absatz eins, UG),
- Ziffer 2auf dem für diese Krankenanstalt vorgesehenen Areal die Neu-, Ergänzungs- und Umbauten samt den Ersteinrichtungen plant, durchführt und finanziert (Liegenschafts-, Errichtungs- und Ersteinrichtungskosten sowie allfällige Finanzierungskosten), die für den künftigen Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität Linz in den klinischen Fächern der Humanmedizin (Studium der Humanmedizin einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) notwendig sind,
- Ziffer 3im Nahebereich dieser Krankenanstalt die Baumaßnahmen samt Ersteinrichtungen plant, durchführt und finanziert (Liegenschafts-, Errichtungs- und Ersteinrichtungskosten sowie allfällige Finanzierungskosten), die für den künftigen Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität Linz in den nicht-klinischen Fächern der Humanmedizin (Studium der Humanmedizin einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) sowie für die mit diesem Studium zusammenhängenden Verwaltungs- und Serviceaufgaben der Universität Linz notwendig sind,
- Ziffer 4in die Maßnahmen gemäß Ziffer 3, auch das Fach Anatomie einschließlich der Leichenlogistik nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft einbezieht, soweit der Universität Linz nicht die entsprechenden Einrichtungen der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung zur Verfügung stehen bzw. von ihr genutzt werden können und keine andere Kooperationsvereinbarung für diesen Zweck besteht,
- Ziffer 5den Bund und die Universität Linz laufend in die Planungen gemäß Ziffer eins bis 4 einbindet sowie den Organen des Bundes und der Universität Linz in den für die Erfüllung dieser Verpflichtungen des Landes einzurichtenden Gremien (insbes. Baubeirat) Sitz und Stimme samt vollem Informationsrecht einräumt, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die die Interessen der universitären Lehre und Forschung betreffen oder berühren,
- Ziffer 6der Universität Linz auf Vertragsdauer das uneingeschränkte und unentgeltliche Nutzungsrecht an allen zur Durchführung des universitären Lehr- und Forschungsbetriebes in der Humanmedizin samt den dazu gehörenden Verwaltungs- und Serviceaufgaben erforderlichen Gebäuden, Räumen, Einrichtungen und Geräten einräumt,
- Ziffer 7für die in Ziffer 2 bis 4 genannten Gebäude, Räume und Einrichtungen die zur dauerhaften Sicherung eines aktuellen wissenschaftlichen Standards notwendigen Erhaltungs- und Reinvestitionskosten sowie allfällige Finanzierungskosten trägt, sofern nicht Absatz 2 bis 4 dem entgegenstehende Regelungen enthält.
- Ziffer 8das Personal des Rechtsträgers der in Ziffer eins, genannten Krankenanstalt grundsätzlich zur Mitwirkung an der Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben der im Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultät zusammengefassten Einrichtungen der Universität Linz verpflichtet, wobei sich der konkrete Personaleinsatz im Lehr- und Forschungsbetrieb nach dem Bedarf der betreffenden Universitätseinrichtung, der Qualifikation der Bediensteten und der Anforderung durch die zuständigen Organe der Universität Linz richtet,
- Ziffer 9das Personal des Rechtsträgers der in Ziffer eins, genannten Krankenanstalt grundsätzlich auch zur Mitwirkung an der Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben in nicht-klinischen Fächern der Medizinischen Fakultät zur Verfügung stellt, soweit dafür auf Grund der Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane und unter Berücksichtigung der Qualifikation der betreffenden Bediensteten Bedarf der betreffenden Universitätseinrichtungen besteht,
- Ziffer 10mit der Universität Linz bei der Erhebung, Dokumentation und Bewertung der wechselseitigen Leistungen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien (Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 2, UG) zusammenwirkt,
- Ziffer 11bei der Berechnung der Mehrkosten gemäß Paragraph 55, KAKuG die in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen anwendet, sofern sich aus diesem Artikel nicht anderes ergibt. Die Anlage 2 ist Teil dieser Vereinbarung.