Absatz eins,Der Bund verpflichtet sich, die bundesgesetzlichen und nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsmöglichkeiten (Paragraph 12, Absatz eins, UG) die budgetären Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Universität Linz unter Beteiligung der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung (Paragraph 54, Absatz 9, UG) das Studium der Humanmedizin (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 einrichten sowie die dafür erforderlichen organisatorischen Einrichtungen, insbesondere eine Medizinische Fakultät mit einem Klinischen Bereich, errichten und betreiben kann.