Kurztitel

Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2014,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

29.03.2014

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 2

Verpflichtungen und Berechtigungen des Bundes

  1. Absatz eins,Der Bund verpflichtet sich, die bundesgesetzlichen und nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsmöglichkeiten (Paragraph 12, Absatz eins, UG) die budgetären Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Universität Linz unter Beteiligung der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung (Paragraph 54, Absatz 9, UG) das Studium der Humanmedizin (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 einrichten sowie die dafür erforderlichen organisatorischen Einrichtungen, insbesondere eine Medizinische Fakultät mit einem Klinischen Bereich, errichten und betreiben kann.
  2. Absatz 2,Der Bund wird seine Verpflichtungen in der Weise erfüllen, dass er
    1. Ziffer eins
      die zur Anpassung des Universitätsgesetzes 2002 an die Möglichkeit der Errichtung einer Medizinischen Fakultät an einer Universität erforderlichen bundesgesetzlichen Schritte setzt und die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, auch für eine Medizinische Fakultät sicherstellt,
    2. Ziffer 2
      die rechtlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, UG für die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) an der Universität Linz schafft,
    3. Ziffer 3
      in Abstimmung mit der finanziellen Beteiligung des Landes Oberösterreich die finanziellen Voraussetzungen für die Einrichtung und für einen nach Maßgabe des Artikel eins, Absatz 3, schrittweisen Auf- bzw. Ausbau des unter Ziffer 2, genannten Studiums schafft,
    4. Ziffer 4
      abweichend von Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4 und 7 die Anschaffungs- und Installationskosten für die Forschungs-Großgeräte im Ausmaß von höchstens 18,4 Mio Euro brutto sowie die Erhaltungs- und Reinvestitionskosten hiefür trägt,
    5. Ziffer 5
      in Abstimmung mit der finanziellen Beteiligung des Landes Oberösterreich im Rahmen der künftigen Leistungsvereinbarungen mit der Universität Linz auch die Erfordernisse für den Lehr- und Forschungsbetrieb an einer Medizinischen Fakultät der Universität Linz einschließlich der Kosten der Beteiligung der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung an der Durchführung des Studiums (Artikel eins, Absatz 2 und 3) berücksichtigt und zu diesem Zweck ab dem Jahr 2014 die sich aus der Aufstellung „Pfad und Ausbauschritte“ in Anlage 1 ergebenden Beträge für die einzelnen Jahre in der jeweiligen Leistungsvereinbarung mit der Universität Linz und hinsichtlich der Kooperationstätigkeiten in der jeweiligen Leistungsvereinbarung mit der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung zur Verfügung stellt; eine Überschreitung der jeweils in Anlage 1 ausgewiesenen Beträge wird beiderseitig ausgeschlossen,
    6. Ziffer 6
      im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, UG die Universität Linz ermächtigt, das in Einrichtungen einer künftigen Medizinischen Fakultät tätige Personal der Universität Linz grundsätzlich auch zur Mitwirkung an der Erfüllung von Aufgaben der in Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Krankenanstalt zu verpflichten sowie bei Bedarf und konkreter Anforderung durch den Rechtsträger dieser Krankenanstalt Personal der Universität zur Mitwirkung im Spitalsbetrieb zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die vom Bund gemäß Absatz 2, Ziffer 5, zur Verfügung zu stellenden Beträge basieren auf dem Wert 2014 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2014 nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert. Soweit in diesem Betrag Personalkosten enthalten sind, erfolgt die Valorisierung analog Paragraph 12, Absatz 3, UG.
  4. Absatz 4,Mit den Leistungen gemäß Absatz 2, gilt der Kostenersatz des Bundes gemäß Paragraph 55, KAKuG als erfüllt.
  5. Absatz 5,Der Bund ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen, und wird das Land Oberösterreich darüber in Kenntnis setzen.

Schlagworte

Aufbau, Anschaffungskosten, Erhaltungskosten, Lehrbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20008796

Dokumentnummer

NOR40161492