Kurztitel

PferdePauschV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

11.03.2014

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsUngeachtet der ertragsteuerlichen Beurteilung, sind Umsätze im Sinne des Paragraph eins, solche aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Pensionshaltung von Pferden muss zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abdecken und umfasst neben der Grundversorgung sämtliche im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. Pflege).
  2. Absatz 2Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen, insoweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Umsatzsteuergesetz 1994 gesondert abziehbar.