mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
für die ersten 66 Kilowatt
0,682 Euro,
für die weiteren 20 Kilowatt
0,726 Euro und
für die darüber hinausgehenden Kilowatt
0,825 Euro,
mindestens 6,82 Euro. Bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 80 Euro.
Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich ab dem 1. Jänner 1995 die Steuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich ab dem 1. Jänner 1995 die Steuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;