Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 48 g

Text

Steuersatz

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Schaumweinsteuer beträgt 100 Euro je Hektoliter Schaumwein.
  2. Absatz 2,Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40161331