Absatz eins,Die FMA hat den Kreditinstituten und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
- Ziffer eins2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
- Ziffer 25 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 5,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Artikel 5, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745 aus 2003, der Europäischen Zentralbank über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, Amtsblatt Nummer L 250 vom 2.10.2003 Seite 10, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1358 aus 2011, der Europäischen Zentralbank zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745 aus 2003, über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, Amtsblatt Nummer L 338 vom 21.12.2011 Seite 51) unterschreitet, abzusetzen;
- Ziffer 32 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 10,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
- Ziffer 42 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Artikel 395, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.