Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 272

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

17. Verfahren

Paragraph 272,

  1. Absatz eins,Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung obliegt dem Senat,
    1. Ziffer eins
      wenn dies beantragt wird
      1. Litera a
        in der Beschwerde,
      2. Litera b
        im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
      3. Litera c
        in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
      4. Litera d
        wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides oder
    2. Ziffer 2
      wenn dies der Einzelrichter verlangt.
  3. Absatz 3,Ein Verlangen nach Absatz 2, Ziffer 2, ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.
  4. Absatz 4,Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 269, eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (Paragraph 85, Absatz 2,), von Aufträgen gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins und von Gegenstandsloserklärungen (Paragraph 256, Absatz 3,) sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß Paragraph 271, Absatz eins,
  5. Absatz 5,Berichtigungen (Paragraph 293,, Paragraph 293 a und Paragraph 293 b,) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (Paragraph 289,) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat.