Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden vergleiche Artikel 10, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,).

Text

Paragraph 10,

Der Gegenstand ist zu bewerten:

  1. Ziffer eins
    in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen
    mit 580 Euro;
  2. Ziffer 2
    in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen
    1. Litera a
      bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird,
      mit 2 000 Euro,
    2. Litera b
      bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2 übersteigt und die nicht unter Litera a, fallen,
      mit 1 500 Euro,
    3. Litera c
      bei kleineren Wohnungen
      mit 1 000 Euro;
  3. Ziffer 3
    in Verfahren außer Streitsachen nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG, Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002, Paragraph 22, Absatz eins, WGG, Paragraph 25, HeizKG und dem Kleingartengesetz
    1. Litera a
      bei objektbezogenen Ansprüchen
      1. Sub-Litera, a, a
        bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
        mit 2 000 Euro,
      • ansonsten höchstens
        mit 6 000 Euro,
      1. Sub-Litera, b, b
        bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 500 Euro, ansonsten höchstens
        mit 4 500 Euro,
      2. Sub-Litera, c, c
        bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
        mit 1 000 Euro,
      • ansonsten höchstens
        mit 3 000 Euro,
    2. Litera b
      bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
      1. Sub-Litera, a, a
        bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002),
      • wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
        mit 4 000 Euro,
      • ansonsten höchstens
        mit 12 000 Euro,
      1. Sub-Litera, b, b
        bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
        mit 2 500 Euro,
      • ansonsten höchstens
        mit 7 500 Euro,
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      in Ehesachen
      mit 4 360 Euro,
    2. Litera b
      in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
      mit 1 740 Euro;
der Streitwert der mit Streitigkeiten nach Litera a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;
  1. Ziffer 5
    in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:
    1. Litera a
      bei Einzelfirmen
      mit 2 180 Euro,
    2. Litera b
      bei Aktiengesellschaften
      mit 70 000 Euro,
    3. Litera c
      bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
      mit 35 000 Euro,
    4. Litera d
      bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften
      mit 14 530 Euro;
bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 8, dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten.
  1. Ziffer 6
    in Streitigkeiten über Klagen nach Paragraph 1330, ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
    1. Litera a
      wenn die Behauptung in einem Medium (Paragraph eins, Ziffer eins, Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens
      mit 19 620 Euro,
    2. Litera b
      ansonsten höchstens
      mit 8 720 Euro;
  2. Ziffer 6 a
    in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG höchstens
    mit 21 800 Euro;
  3. Ziffer 6 b
    in Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO mindestens
    mit 4.500 Euro;
  4. Ziffer 7
    in Strafsachen über eine Privatanklage
    1. Litera a
      wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen
      mit 4 360 Euro,
    2. Litera b
      wegen sonstiger Vergehen
      mit 8 720 Euro;
  5. Ziffer 8
    in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins Ziffer 2,)
    mit 8 720 Euro;
  6. Ziffer 9
    in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:
    1. Litera a
      wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen
      mit 2 180 Euro,
    2. Litera b
      wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen
      mit 4 360 Euro.

Schlagworte

Handelsregister

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40161267