Absatz eins,Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung ist die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASchG in Verbindung mit Paragraph 5, dieser Verordnung zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdie vorgesehene Ausbildung Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins, entspricht,
- Ziffer 2die notwendigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 bis 6 vorliegen und
- Ziffer 3die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse den Paragraphen 4 bis 6 entsprechen.