Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Text

Artikel römisch zehn
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und bis zum 31. Dezember 2001 eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zu den Paragraphen 242, 244, 245, 270 und 271, dRGBl. S 219 aus 1897,)

Paragraph 6,

Für nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und spätestens zum 31. Dezember 2001 in das Firmenbuch eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Stammkapital und Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten.
  2. Ziffer 2
    Die Paragraphen 6, 10, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die Paragraphen 242, 244, 245, 270 und 271 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführten Beträge mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Absatz 4, Satz 1 des EGVertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Schilling umzurechnen sind.
  3. Ziffer 3
    Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ist nach dem 31. Dezember 2001 nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen, auf Schilling lautenden Beträge durch auf Euro lautende Beträge ersetzt wurden oder gleichzeitig ersetzt werden, wobei die Rückrechnung der Schilling-Beträge auf Euro-Beträge auf jenen Euro-Betrag, von dem nach Ziffer 2, ausgegangen worden ist, erfolgt.