Absatz einsKlassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
- Ziffer einsan Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, 85,4 €,
- Ziffer 2an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 129,4 €.
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,)
Diese Dienstzulage gebührt nicht aus Anlaß des Unterrichtes eines oder mehrerer Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der betreffenden Klasse.