Absatz eins,Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig
- Ziffer einsder Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und
- Ziffer 2der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.