Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

22.01.2014

Außerkrafttretensdatum

08.07.2019

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinaranwalt

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Von der Bestellung sind Personen ausgenommen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach Paragraph 16, Absatz 4, vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt Paragraph 16, Absatz eins,, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion Paragraph 17, Der Disziplinaranwalt und seine vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
  2. Absatz 2,Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gebunden. Er ist berechtigt, gegen Bescheide der Disziplinarkommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes nach diesem Bundesgesetz auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160842