Absatz eins,Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
- Ziffer einsdie nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
- Ziffer 2die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.