Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2014,
Artikel 14,
01.04.2014
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist, und der Europäischen Gemeinschaft, wenn sie diesem Protokoll beigetreten ist,
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 15. Mai 2003 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerparteien und beitretenden Parteien beglaubigte Abschriften.